Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Ausgabedatum: 1979.04 aktualisierte Fassung: 1997.01
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffe
§ 3 Grundsätze
§ 4 Grundsätze beim Fehlen elektrotechnischer Regeln
§ 5 Prüfungen
§ 6 Arbeiten an aktiven Teilen
§ 7 Arbeiten in der Nähe aktiver Teile
§ 8 Zulässige Abweichungen
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
§ 10 In-Kraft-Treten
Anhang 1
Anhang 2
Anhang 3
Stichwortverzeichnis
Geltungsbereich
§1.
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für elektrische Anlagen und Betriebsmittel.
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt auch für nicht
elektrotechnische Arbeiten in der Nähe elektrischer Anlagen und
Betriebsmittel.
Zu §1 Abs. 2:
Zu den nicht elektrotechnischen Arbeiten zählen z.B. das
Errichten von Bauwerken in der Nähe von Freileitungen und Kabelanlagen
sowie Annäherungen bei anderen Arbeiten, wie Bau-, Montage-, Transport-,
Anstrich- und Ausbesserungsarbeiten.
Begriffe
§ 2.
(1) Elektrische Betriebsmittel im Sinne dieser
Unfallverhütungsvorschrift sind alle Gegenstände, die als Ganzes oder in
einzelnen Teilen dem Anwenden elektrischer Energie (z.B. Gegenstände
zum Erzeugen, Fortleiten, Verteilen, Speichern, Messen, Umsetzen und
Verbrauchen) oder dem Übertragen, Verteilen und Verarbeiten von
Informationen (z.B. Gegenstände der Fernmelde- und Informationstechnik)
dienen. Den elektrischen Betriebsmitteln werden gleich gesetzt Schutz-
und Hilfsmittel, soweit an diese Anforderungen hinsichtlich der
elektrischen Sicherheit gestellt werden. Elektrische Anlagen werden
durch Zusammenschluss elektrischer Betriebsmittel gebildet.
(2) Elektrotechnische Regeln im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind die allgemein anerkannten Regeln der Elektrotechnik, die in den VDE-Bestimmungen enthalten sind, auf die die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand in ihrer Zeitschrift verwiesen haben. Eine elektrotechnische Regel gilt als eingehalten, wenn eine ebenso wirksame andere Maßnahme getroffen wird; dem Unfallversicherungsträger ist auf Verlangen nachzuweisen, dass die Maßnahme ebenso wirksam ist.
Zu §2 Abs. 2:
Die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand haben auf
die im Anhang 3 aufgeführten VDE-Bestimmungen in ihrer Zeitschrift
„faktor Arbeitsschutz“ – Zeitschrift der kommunalen und staatlichen
Unfallversicherungsträger – verwiesen.
(3) Als Elektrofachkraft im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift gilt, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.
Zu §2 Abs. 3:
Die fachliche Qualifikation als Elektrofachkraft wird im Regelfall durch
den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung, z.B. als
Elektroingenieur, Elektrotechniker, Elektromeister, Elektrogeselle,
nachgewiesen. Sie kann auch durch eine mehrjährige Tätigkeit mit
Ausbildung in Theorie und Praxis nach Überprüfung durch eine
Elektrofachkraft nachgewiesen werden. Der Nachweis ist zu dokumentieren.
Sollen Mitarbeiter, die die obigen Voraussetzungen nicht erfüllen, für
festgelegte Tätigkeiten, z.B. nach §5 Handwerksordnung, bei der
Inbetriebnahme und Instandhaltung von elektrischen Betriebsmitteln
eingesetzt werden, können diese durch eine entsprechende Ausbildung eine
Qualifikation als „Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten“
erreichen. Diese Qualifikation wird nicht als Nachweis der
erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zur Erteilung der
Ausübungsberechtigung gemäß §7a Handwerksordnung angesehen.
Festgelegte Tätigkeiten sind gleichartige, sich wiederholende Arbeiten
an Betriebsmitteln, die vom Unternehmer in einer Arbeitsanweisung
beschrieben sind. In eigener Fachverantwortung dürfen nur solche
festgelegten Tätigkeiten ausgeführt werden, für die die Ausbildung
nachgewiesen ist. Diese festgelegten Tätigkeiten dürfen nur in Anlagen
mit Nennspannun- gen bis 1000V AC bzw. 1500V DC und grundsätzlich nur im
freigeschalteten Zustand durchgeführt werden. Unter Spannung sind
Fehlersuche und Feststellen der Spannungsfreiheit erlaubt.
Die Ausbildung muss Theorie und Praxis umfassen. Die theoretische
Ausbildung kann innerbetrieblich oder außerbetrieblich in Absprache mit
dem Unternehmer erfolgen. In der theoretischen Ausbildung müssen,
zugeschnitten auf die festgelegten Tätigkeiten, die Kenntnisse der
Elektrotechnik, die für das sichere und fachgerechte Durchführen dieser
Tätigkeiten erforderlich sind, vermittelt werden.
Die praktische Ausbildung muss an den in Frage kommenden Betriebsmitteln
durchgeführt werden. Sie muss die Fertigkeiten vermitteln, mit denen
die in der theoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse für die
festgelegten Tätigkeiten sicher angewendet werden können. Die
Ausbildungsdauer muss ausreichend bemessen sein. Je nach Umfang der
festgelegten Tätigkeiten kann eine Ausbildung über mehrere Monate
erforderlich sein.
Die Ausbildung entbindet den Unternehmer nicht von seiner
Führungsverantwortung. In jedem Fall hat er zu prüfen, ob die in der
vorstehend genannten Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten
für die festgelegten Tätigkeiten ausreichend sind.
Grundsätze
§3.
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und
Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und
Aufsicht einer Elektrofachkraft den elektrotechnischen Regeln
entsprechend errichtet, geändert und in Stand gehalten werden. Der
Unternehmer hat ferner dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen
und Betriebsmittel den elektrotechnischen Regeln entsprechend betrieben
werden.
Zu §3 Abs.1:
Leitung und Aufsicht durch eine Elektrofachkraft sind alle
Tätigkeiten, die erforderlich sind, damit Arbeiten an elektrischen
Anlagen und Betriebsmitteln von Personen, die nicht die Kenntnisse und
Erfahrungen einer Elektrofachkraft haben, sachgerecht und sicher
durchgeführt werden können. Die Forderung „unter Leitung und Aufsicht
einer Elektrofachkraft“ bedeutet die Wahrnehmung von Führungs- und
Fachverantwortung, insbesondere:
– das Überwachen der ordnungsgemäßen Errichtung, Änderung und Instandhaltung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel,
– das Anordnen, Durchführen und Kontrollieren der zur jeweiligen Arbeit
erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, einschließlich des Bereitstellens
von Sicherheitseinrichtungen,
– das Unterrichten elektrotechnisch unterwiesener Personen,
– das Unterweisen von elektrotechnischen Laien über sicherheitsgerechtes Verhalten, erforderlichenfalls das Einweisen,
– das Überwachen, erforderlichenfalls das Beaufsichtigen der Arbeiten
und der Arbeitskräfte, z.B. bei nicht elektrotechnischen Arbeiten in der
Nähe unter Spannung stehender Teile. Das Betreiben umfasst alle
Tätigkeiten (Bedienen und Arbeiten) an und in elektrischen Anlagen sowie
an und mit elektrischen Betriebsmitteln. Zum In-Stand-Halten (siehe DIN
31051) gehören die Inspektion (Kontrolle), die Wartung und die
Instandsetzung.
(2) Ist bei einer elektrischen Anlage oder einem elektrischen Betriebsmittel ein Mangel festgestellt worden, d.h. entsprechen sie nicht oder nicht mehr den elektrotechnischen Regeln, so hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass der Mangel unverzüglich behoben wird und, falls bis dahin eine dringende Gefahr besteht, dafür zu sorgen, dass die elektrische Anlage oder das elektrische Betriebsmittel im mangelhaften Zustand nicht verwendet werden.
Zu §3 Abs. 2:
Im Allgemeinen liegt ein Mangel nicht vor, wenn beim Erscheinen
neuer elektrotechnischer Regeln an neue Anlagen oder Betriebsmittel
andere Anforderungen gestellt werden. Die Unfallversicherungsträger der
öffentlichen Hand verweisen auf Änderungen des Anhanges 1 hinsichtlich
Anpassungen vorhandener elektrischer Anlagen und Betriebsmittel an
elektrotechnische Regeln in ihrer Zeitschrift „faktor Arbeitsschutz“ –
Zeitschrift der kommunalen und staatlichen Unfallversicherungsträger.
Grundsätze beim Fehlen elektrotechnischer Regeln
§4.
(1) Soweit hinsichtlich bestimmter elektrischer Anlagen und
Betriebsmittel keine oder zur Abwendung neuer oder bislang nicht
festgestellter Gefahren nur unzureichende elektrotechnische Regeln
bestehen, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen der
nachstehenden Absätze eingehalten werden.
(2) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen sich in sicherem Zustand befinden und sind in diesem Zustand zu erhalten.
Zu §4 Abs. 2:
Der sichere Zustand ist vorhanden, wenn elektrische Anlagen und
Betriebsmittel so beschaffen sind, dass von ihnen bei ordnungsgemäßem
Bedienen und bestimmungsgemäßer Verwendung weder eine unmittelbare (z.B.
gefährliche Berührungsspannung) noch eine mittelbare (z.B. durch
Strahlung, Explosion, Lärm) Gefahr für den Menschen ausgehen kann. Der
geforderte sichere Zustand umfasst auch den notwendigen Schutz gegen zu
erwartende äußere Einwirkungen (z.B. mechanische Einwirkungen,
Feuchtigkeit, Eindringen von Fremdkörpern).
(3) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur benutzt werden, wenn sie den betrieblichen und örtlichen Sicherheitsanforderungen im Hinblick auf Betriebsart und Umgebungseinflüsse genügen.
Zu §4 Abs. 3:
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel können in ihrer Funktion
und Sicherheit durch Umgebungseinwirkungen (z.B. Staub, Feuchtigkeit,
Wärme, mechanische Beanspruchung) nachteilig beeinflusst werden. Daher
sind sowohl die einzelnen Betriebsmittel als auch die gesamte Anlage so
auszuwählen und zu gestalten, dass ein ausreichender Schutz gegen diese
Einwirkungen über die üblicherweise zu erwartende Lebensdauer
gewährleistet ist. Hierzu zählen unter anderem die Wahl der Schutzart,
der Schutzklasse, der Isolationsklasse sowie der Kriech- und
Luftstrecken. Bei der Wahl sind in jedem Fall die speziellen
Einsatzbedingungen zu berücksichtigen, z.B. auf Baustellen oder in
aggressiver Umgebung.
(4) Die aktiven Teile elektrischer Anlagen und Betriebsmittel müssen entsprechend ihrer Spannung, Frequenz, Verwendungsart und ihrem Betriebsort durch Isolierung, Lage, Anordnung oder fest angebrachte Einrichtungen gegen direktes Berühren geschützt sein.
(5) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen so beschaffen sein, dass bei Arbeiten und Handhabungen, bei denen aus zwingenden Gründen der Schutz gegen direktes Berühren nach Absatz4 aufgehoben oder unwirksam gemacht werden muss,
– der spannungsfreie Zustand der aktiven Teile hergestellt und sichergestellt werden kann oder
– die aktiven Teile unter Berücksichtigung von Spannung, Frequenz,
Verwendungsart und Betriebsort durch zusätzliche Maßnahmen gegen
direktes Berühren geschützt werden können.
Zu §4 Abs. 5:
Als zusätzliche Maßnahmen, die bei der Aufhebung des
betriebsmäßigen Schutzes gegen direktes Berühren anzuwenden sind, gelten
z.B. das Abdecken oder Abschranken.
(6) Bei elektrischen Betriebsmitteln, die in Bereichen bedient werden
müssen, wo allgemein ein vollständiger Schutz gegen direktes Berühren
nicht gefordert wird oder nicht möglich ist, muss bei benachbarten
aktiven Teilen mindestens ein teilweiser Schutz gegen direktes Berühren
vorhanden
sein.
Zu §4 Abs. 6:
Ein vollständiger Schutz gegen direktes Berühren ist häufig die
einfachste und in jedem Fall die wirkungsvollste Schutzmaßnahme. Dies
gilt vor allem für Betriebsmittel, die für betriebsmäßige Vorgänge
bedient werden müssen, aber auch an und in der Nähe von Betriebsmitteln,
zu denen nur Elektrofachkräfte und elektrotechnisch unterwiesene
Personen Zutritt oder Zugriff haben. In Bereichen, die nur mindestens
elektrotechnisch unterwiesenen Personen zugänglich sind, genügt bei
Betriebsmitteln, die nicht betriebsmäßig, sondern nur zum
Wiederherstellen des Soll-Zustandes bedient werden (z.B. Einstellen oder
Entsperren eines Relais, Auswechseln von Meldelampen oder
Schraubsicherungen), bei Nennspannungen bis 1000V ein teilweiser Schutz
gegen direktes Berühren (z.B. Abdeckung) nach DIN EN50274/VDE 0660 Teil
514 „Niederspannungs-Schaltgerätekombinationen; Schutz gegen
elektrischen Schlag; Schutz gegen unabsichtliches direktes Berühren
gefährlicher aktiver Teile“. Solche Abdeckungen erfüllen ihren Zweck,
wenn sie gegen unbeabsichtigtes Verschieben oder Entfernen gesichert
sind oder nur mit Werkzeug oder Schlüssel entfernt werden können.
(7) Die Durchführung der Maßnahmen nach Absatz5 muss ohne eine Gefährdung z.B. durch Körperdurchströmung oder durch Lichtbogenbildung möglich sein.
Zu §4 Abs. 7:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn
– die Anlage oder Abschnitte der Anlage freigeschaltet werden können,
– die erforderlichen Hilfsmittel und Einrichtungen zum Sichern gegen
Wiedereinschalten sowie ein Verbotszeichen mit der Aussage „Nicht
schalten“ und erforderlichenfalls der zusätzlichen Aussage „Es wird
gearbeitet/Ort…/Entfernen des Schildes nur durch…“ oder bei
ferngesteuerten Anlagen entsprechende Einrichtungen vorhanden sind und
angebracht werden können,
– am freigeschalteten Anlageteil das Feststellen der Spannungsfreiheit möglich ist,
– die Anlageteile, soweit erforderlich, mit Einrichtungen zum Erden und
Kurzschließen (z.B. Erdungsschalter, Erdungswagen, Anschließstellen)
ausgerüstet sind oder Einrichtungen zum Erden und Kurzschließen (z.B.
Seile oder Schienen mit ausreichendem Querschnitt) vorhanden sind und
angebracht werden können und
– Hilfsmittel zum Abdecken und Abschranken (z.B. Abdecktücher, isolierende Schutzplatten) vorhanden sind.
In Anlagen mit Nennspannungen über 1kV müssen zum Freischalten die
erforderlichen Trennstrecken hergestellt werden können. Einrichtungen
zum Sichern gegen Wiedereinschalten sind z.B. ein- oder mehrfach
verschließbare Schalter, Schalterabdeckungen, Steckkappen für Schalter,
abnehmbare Schalthebel, Blindeinsätze für Schraubsicherungen, Absperr-
und Entlüftungseinrichtungen für Druckluft, Mittel zum Unwirksammachen
der Federkraft, Mittel zum Unterbrechen der Hilfsspannung.
Bei ferngesteuerten Anlagen müssen Kennzeichnungen, Hinweise und
Anweisungen so gestaltet sein, dass der Schaltzustand der Anlage und die
Zuständigkeiten und Möglichkeiten für eine Schaltung, z.B. von der
zentralen Fernsteuerstelle aus, eindeutig erkennbar sind. Einschiebbare
isolierende Schutzplatten werden im Allgemeinen nur in Führungsschienen
sicher gehalten.
(8) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen entsprechend ihrer Spannung, Frequenz, Verwendungsart und ihrem Betriebsort Schutz bei indirektem Berühren aufweisen, sodass auch im Fall eines Fehlers in der elektrischen Anlage oder in dem elektrischen Betriebsmittel Schutz gegen gefährliche Berührungsspannungen vorhanden ist.
Prüfungen
§5.
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen
und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden
1. vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder
Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft
oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft und
2. in bestimmten Zeitabständen.
Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.
Zu §5 Abs.1 Nr.1:
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur in
ordnungsgemäßem Zustand in Betrieb genommen werden und müssen in diesem
Zustand erhalten werden. Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn vor
Inbetriebnahme, nach Änderung oder Instandsetzung (Erstprüfung)
sichergestellt wird, dass die Anforderungen der elektrotechnischen
Regeln eingehalten werden. Hierzu sind Prüfungen nach Art und Umfang der
in den elektrotechnischen Regeln festgelegten Maßnahmen durchzuführen.
Nur unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Erstprüfungen elektrischer
Anlagen und Betriebsmittel entfallen (siehe DA zu §5 Abs. 4).
Zu §5 Abs.1 Nr. 2:
Zur Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes sind elektrische
Anlagen und Betriebsmittel wiederholt zu prüfen. Anhand der folgenden
Tabellen können Prüffristen festgelegt werden, wenn die elektrischen
Anlagen und Betriebsmittel normalen Beanspruchungen durch
Umgebungstemperatur, Staub, Feuchtigkeit o. dgl. ausgesetzt sind. Dabei
wird unterschieden zwischen ortsveränderlichen und ortsfesten
elektrischen Betriebsmitteln und stationären und nicht stationären
Anlagen.
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind solche, die während
des Betriebes bewegt werden oder die leicht von einem Platz zum anderen
gebracht werden können, während sie an den Versorgungsstromkreis
angeschlossen sind (siehe auch DIN VDE 0100 Teil 200 Abschnitte 2.7.4
und 2.7.5).
Ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind fest angebrachte
Betriebsmittel oder Betriebsmittel, die keine Tragevorrichtung haben und
deren Masse so groß ist, dass sie nicht leicht bewegt werden können.
Dazu gehören auch elektrische Betriebsmittel, die vorübergehend fest
angebracht sind und über bewegliche Anschlussleitungen betrieben werden
(siehe auch DIN VDE 0100 Teil 200 Abschnitte 2.7.6 und 2.7.7).
Stationäre Anlagen sind solche, die mit ihrer Umgebung fest verbunden
sind, z.B. Installationen in Gebäuden, Baustellenwagen, Containern und
auf Fahrzeugen.
Nicht stationäre Anlagen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie
entsprechend ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch nach dem Einsatz wieder
abgebaut (zerlegt) und am neuen Einsatzort wieder aufgebaut
(zusammengeschaltet) werden. Hierzu gehören z.B. Anlagen auf Bau- und
Montagestellen, fliegende Bauten.
Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen
obliegt einer Elektrofachkraft. Stehen für die Mess- und Prüfaufgaben
geeignete Mess- und Prüfgeräte zur Verfügung, dürfen auch
elektrotechnisch unterwiesene Personen unter Leitung und Aufsicht einer
Elektrofachkraft prüfen.
Tabelle 1A: Wiederholungsprüfungen elektrischer Anlagen und ortsfester elektrischer Betriebsmittel
Tabelle 1A beschreibt die Anforderungen an den Prüfer sowie die Art der
Prüfung. Ferner enthält sie Richtwerte für die Prüfung unter normalen
Betriebs- und Umgebungsbedingungen. Die Beurteilung der örtlichen
Betriebs- und Umgebungsbedingungen obliegt der Elektrofachkraft und
kann im Einzelfall zu anderen Prüffristen führen.
Die Forderungen sind für ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel z.B. auch erfüllt, wenn diese von einer Elektrofachkraft ständig überwacht werden. Ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel gelten als ständig überwacht, wenn sie kontinuierlich
– von Elektrofachkräften in Stand gehalten und
– durch messtechnische Maßnahmen im Rahmen des Betreibens (z.B. Überwachen des Isolationswiderstandes) geprüft werden.
Die ständige Überwachung als Ersatz für die Wiederholungsprüfung gilt nicht für die elektrischen Betriebsmittel der Tabellen 1B und 1C.
(2) Bei der Prüfung sind die sich hierauf beziehenden elektrotechnischen Regeln zu beachten.
(3) Auf Verlangen des Unfallversicherungsträgers ist ein Prüfbuch mit bestimmten Eintragungen zu führen.
(4) Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 ist nicht
erforderlich, wenn dem Unternehmer vom Hersteller oder Errichter
bestätigt wird, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den
Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechend beschaffen
sind.
Zu §5 Abs. 4:
Die Bestätigung des Herstellers oder Errichters bezieht sich
auf betriebsfertig installierte oder angeschlossene Anlagen,
Betriebsmittel und Ausrüstungen. Sie kann in der Regel nur vom Errichter
abgegeben werden, da nur er die für den sicheren Einsatz der Anlage
maßgebenden Umgebungs- und Einsatzbedingungen kennt. Zu unterscheiden
von der hier geforderten Bestätigung ist die Lieferbestätigung des
Herstellers oder Lieferers bei der Lieferung von anschlussfertigen
elektrischen Betriebsmitteln. Für diese Lieferbestätigung reicht es aus,
wenn der Hersteller oder Lieferer auf Verlangen nachweist, dass der
gelieferte Gegenstand den Verordnungen zum Geräte- und
Produktsicherheitsgesetz entspricht, z.B. durch eine
Konformitätserklärung, in der die Einhaltung der einschlägigen
elektrotechnischen Regeln bestätigt wird.
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel
*) Tabelle1B enthält Richtwerte für Prüffristen in
verschiedenen Arbeitsbereichen für normale Betriebs- und
Umgebungsbedingungen. Die Beurteilung der Betriebs- und
Umgebungsbedingungen obliegt der Elektrofachkraft und kann im Einzelfall
zu anderen Prüffristen führen.
Für Mitgliedsbetriebe der Eisenbahn-Unfallkasse gilt folgende Prüffrist für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel:
Tabelle 1B enthält Richtwerte für Prüffristen. Als Maß, ob die
Prüffristen ausreichend bemessen werden, gilt die bei den Prüfungen in
bestimmten Betriebsbereichen festgestellte Quote von Betriebsmitteln,
die Abweichungen von den Grenzwerten aufweisen (Fehlerquote). Beträgt
die Fehlerquote höchstens 2%, kann die Prüffrist als ausreichend
angesehen werden. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung
der Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel darf auch
eine elektrotechnisch unterwiesene Person übernehmen, wenn geeignete
Mess- und Prüfgeräte verwendet werden.
Schutz- und Hilfsmittel
Die Prüffristen für Schutz- und Hilfsmittel zum sicheren
Arbeiten in elektrischen Anlagen und persönlichen Schutzausrüstungen
sind in Tabelle 1C angegeben.
Arbeiten an aktiven Teilen
§6.
(1) An unter Spannung stehenden aktiven Teilen elektrischer Anlagen und
Betriebsmittel darf, abgesehen von den Festlegungen in §8, nicht
gearbeitet werden.
Zu §6 Abs.1:
Bei Arbeiten an aktiven Teilen elektrischer Anlagen, deren
spannungsfreier Zustand für die Dauer der Arbeiten nicht hergestellt und
sichergestellt ist (Arbeiten unter Spannung), sowie beim Arbeiten in
der Nähe unter Spannung stehender aktiver Teile gemäß §7 kann es sich um
gefährliche Arbeiten im Sinne des §8 der Unfallverhütungsvorschrift
„Grundsätze der Prävention“ (GUV-VA1) sowie des §22 Abs.1 Nr.3 „Gesetz
zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz)“ handeln.
§ 22 Jugendarbeitsschutzgesetz lautet:
(Auszug)
„§22
Gefährliche Arbeiten
(1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden
1. …
2. …
3. mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen
anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden
Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen können
oder nicht abwenden können,
4. … ,
5. … ,
6. … ,
7. … .
(2) Absatz 1 Nr. 3 bis 7 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit
1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist,
2. ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist
und
3. …
(3) … .“
(2) Vor Beginn der Arbeiten an aktiven Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel muss der spannungsfreie Zustand hergestellt und für die Dauer der Arbeiten sichergestellt werden.
Zu §6 Abs. 2:
Das Arbeiten in spannungsfreiem Zustand setzt voraus, dass die
betroffenen Anlagenteile festgelegt und die Beschäftigten entsprechend
auf den zulässigen Arbeitsbereich hingewiesen werden. Dazu gehört die
Kennzeichnung der Arbeitsstelle bzw. des Arbeitsbereiches und, falls
erforderlich, des Weges zur Arbeitsstelle innerhalb der elektrischen
Anlage.
Das Herstellen des spannungsfreien Zustandes vor Beginn der Arbeiten und
dessen Sicherstellen an der Arbeitsstelle für die Dauer der Arbeiten
geschieht unter Beachtung der nachfolgenden fünf Sicherheitsregeln,
deren Anwendung der Regelfall sein muss:
– Freischalten,
– Gegen Wiedereinschalten sichern,
– Spannungsfreiheit feststellen,
– Erden und Kurzschließen,
– Benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken.
Die unter besonderer Berücksichtigung der betrieblichen und örtlichen
Verhältnisse, z.B. bei Hoch- oder Niederspannungs-Freileitungen,
-Kabeln oder -Schaltanlagen, durchzuführenden Maßnahmen sind im
Einzelnen in den elektrotechnischen Regeln (siehe Anhang 3) festgelegt.
Bei Arbeiten mit Kabelbeschussgeräten oder Kabelschneidgeräten kann nach
dem Beschießen bzw. Schneiden eines Kabels am Gerät im ungünstigsten
Fall Spannung anstehen. Diese Spannung ist mit herkömmlichen, für die
Nennspannung der Anlage bemessenen Spannungsprüfern, häufig nicht
feststellbar. Daher ist durch geeignete organisatorische Maßnahmen, z.B.
Rückfrage bei der Netz führenden Stelle, vor der Freigabe der Arbeit
möglichst eindeutig zu klären, ob am Kabelbeschuss- oder
Kabelschneidgerät Spannung anstehen kann.
(3) Absatz 2 gilt auch für benachbarte aktive Teile der elektrischen Anlage oder des elektrischen Betriebsmittels, wenn diese
– nicht gegen direktes Berühren geschützt sind oder
– nicht für die Dauer der Arbeiten unter Berücksichtigung von Spannung,
Frequenz, Verwendungsart und Betriebsort durch Abdecken oder Abschranken
gegen direktes Berühren geschützt worden sind.
Zu §6 Abs. 3:
Sind in der Nähe der Arbeitsstelle Anlagenteile nicht
freigeschaltet, müssen vor Arbeitsbeginn Sicherheitsmaßnahmen wie beim
Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile getroffen werden
(siehe DA zu §7).
(4) Absatz 2 gilt auch für das Bedienen elektrischer Betriebsmittel, die aktiven unter Spannung stehenden Teilen benachbart sind, wenn diese nicht gegen direktes Berühren geschützt sind.
Arbeiten in der Nähe aktiver Teile
§7.
In der Nähe aktiver Teile elektrischer Anlagen und Betriebsmittel, die
nicht gegen direktes Berühren geschützt sind, darf, abgesehen von den
Festlegungen in §8, nur gearbeitet werden, wenn
– deren spannungsfreier Zustand hergestellt und für die Dauer der Arbeiten sichergestellt ist oder
– die aktiven Teile für die Dauer der Arbeiten, insbesondere unter
Berücksichtigung von Spannung, Betriebsort, Art der Arbeit und der
verwendeten Arbeitsmittel, durch Abdecken oder Abschranken geschützt
worden sind oder
– bei Verzicht auf vorstehende Maßnahmen die zulässigen Annäherungen nicht unterschritten werden.
Zu §7:
Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile sind
Tätigkeiten aller Art, bei denen eine Person mit Körperteilen oder
Gegenständen die Schutzabstände nach Tabelle4 von unter Spannung
stehenden Teilen, gegen deren direktes Berühren kein vollständiger
Schutz besteht, unterschreiten kann, ohne unter Spannung stehende Teile
zu berühren oder bei Nennspannungen über 1 kV die Gefahrenzone zu
erreichen. Die Forderung hinsichtlich des Schutzes durch Abdecken oder
Abschranken ist erfüllt
– bei Nennspannungen bis 1000V, wenn aktive Teile isolierend
abgedeckt oder umhüllt werden, sodass mindestens teilweiser Schutz gegen
direktes Berühren erreicht wird;
– bei Nennspannungen über 1kV, wenn aktive Teile abgedeckt oder
abgeschrankt werden. Es muss sichergestellt sein, dass die in Tabelle 2
angegebene Grenze der Gefahrenzone DL nicht erreicht werden kann.
Die Grenze der Gefahrenzone ist der Mindestabstand in Luft. Ein
Erreichen der äußeren Grenze der Gefahrenzone ist mit einer Berührung
des unter Spannung stehenden Teiles gleichzusetzen.
Schutzeinrichtungen müssen mechanisch ausreichend fest bemessen sein.
Bei Einengung der Gefahrenzone durch Schutzeinrichtungen (z.B.
Trennwände, isolierende Schutzplatten) ist die elektrische Festigkeit zu
beachten.
Die Forderung hinsichtlich der zulässigen Annäherungen (Schutz durch Abstand) ist z.B. erfüllt, wenn sichergestellt ist, dass
– bei Nennspannungen bis 1000V unter Spannung stehende aktive Teile nicht berührt werden können,
– bei Nennspannungen über 1kV die Grenze der Gefahrenzone nach Tabelle 2 nicht erreicht werden kann,
– bei bestimmten elektrotechnischen Arbeiten die Schutzabstände nach Tabelle 3 nicht unterschritten werden.
Die Schutzabstände nach Tabelle3 gelten für die folgenden Tätigkeiten,
wenn diese von Elektrofachkräften oder von elektrotechnisch
unterwiesenen Personen oder unter deren Aufsichtführung ausgeführt
werden:
– Bewegen von Leitern und sperrigen Gegenständen in der Nähe von Freileitungen,
– Hochziehen und Herablassen von Werkzeugen, Material und dergleichen,
sofern Freileitungen oder Leitungen in Freiluftanlagen unterhalb einer
Arbeitsstelle unter Spannung bleiben müssen,
– Arbeiten an einem Stromkreis von Freileitungen, wenn mehrere
Stromkreise (Systeme) mit Nennspannungen über 1kV auf einem gemeinsamen
Gestänge liegen,
– Anstrich- und Ausbesserungsarbeiten an Masten, Portalen und
dergleichen von Freileitungen unter besonderen in den elektrotechnischen
Regeln beschriebenen Voraussetzungen,
– Arbeiten an Freiluftanlagen. Aufsichtführungist die ständige
Überwachung der gebotenen Sicherheitsmaßnahmen bei der Durchführung der
Arbeiten an der Arbeitsstelle. Der Aufsicht Führende darf dabei nur
Arbeiten ausführen, die ihn in der Aufsichtführung nicht
beeinträchtigen.
Bei der Bemessung der Abdeckung oder Abschrankung oder des Abstandes ist besonders zu berücksichtigen, dass Beschäftigte auch durch unbeabsichtigte und unbewusste Bewegungen, die z.B. von
– der Art der Arbeit,
– dem zur Verfügung stehenden Bewegungsbereich,
– dem Standort,
– den benutzten Werkzeugen,
– den Hilfsmitteln und Materialien
abhängig sind, oder durch unkontrollierte Bewegungen von Werkzeugen, Hilfsmitteln, Materialien und Abfallstücken, z.B. durch
– Abrutschen,
– Herabfallen,
– Wegschnellen,
– Anstoßen
bei Nennspannungen bis 1000V unter Spannung stehende aktive Teile
nicht berühren bzw. bei Nennspannungen über 1kV die Grenze der
Gefahrenzone nach Tabelle 2 nicht erreichen können. Bei nicht
elektrotechnischen Arbeiten, z.B. bei Bau-, Montage-, Transport-,
Anstrich- und Ausbesserungsarbeiten, bei Gerüstarbeiten, Arbeiten mit
Hebezeugen, Baumaschinen, Fördergeräten oder sonstigen Geräten und
Bauhilfsmitteln ist die Forderung hinsichtlich der zulässigen
Annäherungen (Schutz durch Abstand) z.B. erfüllt, wenn die
Schutzabstände nach Tabelle 4 nicht unterschritten werden.
In Ausnahmefällen dürfen die Schutzabstände nach Tabelle4 auf die
Abstände nach Tabelle3 reduziert werden, wenn die Arbeiten unter
Beaufsichtigung durch Elektrofachkräfte oder elektrotechnisch
unterwiesene Personen des Betreibers der entsprechenden elektrischen
Anlage ausgeführt werden.
Beaufsichtigung erfordert die ständige ausschließliche Durchführung der Aufsicht. Daneben dürfen keine weiteren Tätigkeiten durchgeführt werden.
Die Schutzabstände nach der Tabelle 4 müssen auch beim Ausschwingen von
Lasten, Tragmitteln und Lastaufnahmemitteln eingehalten werden. Dabei
muss auch ein Ausschwingen des Leiterseiles berücksichtigt werden.
Zulässige Abweichungen
§8.
Von den Forderungen der §§6 und 7 darf abgewichen werden, wenn
1. durch die Art der Anlage eine Gefährdung durch Körperdurchströmung oder durch Lichtbogenbildung ausgeschlossen ist oder
2. aus zwingenden Gründen der spannungsfreie Zustand nicht hergestellt und sichergestellt werden kann, soweit dabei
– durch die Art der bei diesen Arbeiten verwendeten Hilfsmittel oder
Werkzeuge eine Gefährdung durch Körperdurchströmung oder durch
Lichtbogenbildung ausgeschlossen ist und
– der Unternehmer mit diesen Arbeiten nur Personen beauftragt, die für
diese Arbeiten an unter Spannung stehenden aktiven Teilen fachlich
geeignet sind und
– der Unternehmer weitere technische, organisatorische und persönliche
Sicherheitsmaßnahmen festlegt und durchführt, die einen ausreichenden
Schutz gegen eine Gefährdung durch Körperdurchströmung oder durch
Lichtbogenbildung sicherstellen.
Zu §8 Nr.1:
Eine Gefährdung durch Körperdurchströmung oder Lichtbogenbildung ist ausgeschlossen, wenn
– der bei der Berührung durch den menschlichen Körper fließende Strom
oder die Energie an der Arbeitsstelle unter den durch die
elektrotechnischen Regeln festgelegten Grenzwerten bleibt oder
– die Spannung die in den elektrotechnischen Regeln für die jeweilige
Verwendungsart und den Betriebsort als zulässig angegebenen Grenzwerte
für das Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen nicht überschreitet.
Soweit in elektrotechnischen Regeln keine Grenzwerte festgelegt sind, darf unter Spannung gearbeitet werden, wenn
– der Kurzschlussstrom an der Arbeitsstelle höchstens 3mA bei Wechselstrom (Effektivwert) oder 12mA bei Gleichstrom beträgt,
– die Energie an der Arbeitsstelle nicht mehr als 350 mJ beträgt,
– durch Isolierung des Standortes oder der aktiven Teile oder durch
Potenzialausgleich eine Potenzialüberbrückung verhindert ist,
– die Berührungsspannung weniger als AC 50V oder DC 120V beträgt oder
– bei den verwendeten Prüfeinrichtungen die in den vergleichbaren
elektrotechnischen Regeln festgelegten Werte für den Ableitstrom nicht
überschritten werden.
Zu §8 Nr. 2:
Zwingende Gründe können vorliegen, wenn durch Wegfall der Spannung
– eine Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen zu befürchten ist,
– in Betrieben ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstehen würde,
– bei Arbeiten in Netzen der Stromversorgung, besonders beim Herstellen
von Anschlüssen, Umschalten von Leitungen oder beim Auswechseln von
Zählern, Rundsteuerempfängern oder Schaltuhren die Stromversorgung
unterbrochen würde,
– bei Arbeiten an oder in der Nähe von Fahrleitungen der Bahnbetrieb behindert oder unterbrochen würde,
– Fernmeldeanlagen einschließlich Informations-Verarbeitungsanlagen oder
wesentliche Teile davon wegen Arbeiten an der Stromversorgung
stillgesetzt werden müssten und dadurch Gefahr für Leben und Gesundheit
von Personen hervorgerufen werden könnte oder
– Störungen in Verkehrssignalanlagen hervorgerufen werden, die zu einer
Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen sowie Schäden an Sachwerten
führen könnten.
Beim Arbeiten unter Spannung besteht eine erhöhte Gefahr der
Körperdurchströmung und der Lichtbogenbildung. Dieses erfordert
besondere technische und organisatorische Maßnahmen. Das verbleibende
Risiko (Eintrittswahrscheinlichkeit und Verletzungsschwere, siehe DIN
VDE31000 Teil 2) muss damit auf ein zulässiges Maß reduziert werden.
Dies wird erreicht, wenn die nachfolgenden Anforderungen erfüllt und die
elektrotechnischen Regeln eingehalten werden. Sollen Arbeiten unter
Spannung durchgeführt werden, ist vom Unternehmer schriftlich für jede
der vorgesehenen Arbeiten festzulegen, welche Gründe als zwingend
angesehen werden. Hierbei muss das jeweilige gewählte Arbeitsverfahren,
die Häufigkeit der Arbeiten und die Qualifikation der mit der
Durchführung der Arbeiten betrauten Personen berücksichtigt werden. Für
die Durchführung der Arbeiten ist eine Arbeitsanweisung zu erstellen und
geeignete Schutz- und Hilfsmittel für das Arbeiten unter Spannung sind
zur Verfügung zu stellen.
Beim Herausnehmen und Einsetzen von unter Spannung stehenden
Sicherungseinsätzen des NH Systems ohne Berührungsschutz und ohne
Lastschalteigenschaften wird eine Gefährdung durch Körperdurchströmung
und durch Lichtbögen weitgehend ausgeschlossen, wenn
NH-Sicherungsaufsteckgriffe mit fest angebrachter Stulpe verwendet
werden sowie Gesichtsschutz (Schutzschirm) getragen wird.
Isolierte Werkzeuge und isolierende Hilfsmittel zum Arbeiten an unter
Spannung stehenden Teilen sind geeignet, wenn sie mit dem Symbol des
Isolators oder mit einem Doppeldreieck und der zugeordneten Spannungs-
oder Spannungsbereichsangabe oder der Klasse gekennzeichnet sind. Die
Forderungen hinsichtlich der fachlichen Eignung für Arbeiten an unter
Spannung stehenden Teilen sind z.B. erfüllt, wenn die Festlegungen in
Tabelle 5 beachtet werden und eine Ausbildung für die unter Spannung
durchzuführenden Arbeiten erfolgt ist. Die Kenntnisse und Fertigkeiten
müssen in regelmäßigen Abständen (ca. 1Jahr) überprüft werden und, wenn
erforderlich, muss die Ausbildung wiederholt oder ergänzt werden.
Im Rahmen der organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen sollen die Arbeiten
von einer in der Ersten Hilfe ausgebildeten und mindestens
elektrotechnisch unterwiesenen Person überwacht werden (siehe §26 der
Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ [GUV-VA1]). Die
Sicherheitsmaßnahmen sind für den Einzelfall oder für bestimmte,
regelmäßig wiederkehrende Fälle schriftlich festzulegen. Dabei sind die
Festlegungen in den elektrotechnischen Regeln zu beachten.
Ordnungswidrigkeiten
§9.
Ordnungswidrig im Sinne des §209 Abs.1 Nr.1 Siebtes Buch
Sozialgesetzbuch (SGBVII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den
Bestimmungen der
§ 3
§ 5 Abs. 1 bis 3
§§ 6, 7
zuwiderhandelt.
In-Kraft-Treten
§10.
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Tage des auf die
Bekanntmachung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (GUV
2.10) vom Februar 1962 außer Kraft.*)
Der 1.Nachtrag zu dieser Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1.Januar 1997 in Kraft.**)
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am ersten Tage des Monats April oder Oktober in Kraft, der als Erster der Bekanntmachung folgt.***)
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am ersten Tage des Monats April oder des Monats Oktober in Kraft, der als Erster der Bekanntmachung folgt.
Gleichzeitig treten die Abschnitte 60 bis 66, der
Unfallverhütungsvorschrift DS 13202 „Gemeinsame Bestimmungen für alle
Dienstzweige“ – (UVV 2) – in der ab 1. September 1989 geltenden Fassung,
zuletzt geändert mit Bekanntgabe Nr. 4, gültig ab 1. Januar 1994, und
die
Abschnitte 1 bis 7,
Abschnitte 9 bis 11 und
Abschnitte 13 bis 24
der Unfallverhütungsvorschrift DS 13208 „Bestimmungen zum Schutz gegen
Gefahren beim Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln“ –
(UVV8) – in der ab 1.Juli 1989 geltenden Fassung, zuletzt geändert mit
Bekanntgabe Nr.3, gültig ab 1.Januar 1994, außer Kraft.****)
*) Gilt für die BUK-Mitglieder in den Altbundesländern ohne Eisenbahn-Unfallkasse
**) Gilt für die BUK-Mitglieder
***) Gilt für die BUK-Mitglieder im Beitrittsgebiet
****) Gilt nur für die Eisenbahn-Unfallkasse
Anhang 1
Anpassung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel an elektrotechnische Regeln
Eine Anpassung an neu erschienene elektrotechnische Regeln ist nicht
allein schon deshalb erforderlich, weil in ihnen andere, weiter gehende
Anforderungen an neue elektrische Anlagen und Betriebsmittel erhoben
werden. Sie enthalten aber mitunter Bau- und Ausrüstungsbestimmungen,
die wegen besonderer Unfallgefahren oder auch eingetretener Unfälle neu
in VDE-Bestimmungen aufgenommen wurden. Eine Anpassung bestehender
elektrischer Anlagen an solche elektrotechnischen Regeln kann dann
gefordert werden. Wegen vermeidbarer besonderer Unfallgefahren werden
die folgenden Anpassungen gefordert:
1. Realisierung des teilweisen Berührungsschutzes für Bedienvorgänge nach DIN VDE 0106 Teil 100, 3/83 bis zum 31.12.1999
2. Sicherstellen des Schutzes beim Bedienen von Hochspannungsanlagen nach DIN VDE 0101, 5/89 Abschnitt 4.4 bis zum 31.10.2000
3. Anpassung elektrischer Anlagen auf Baustellen an die BG-Information
„Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf
Baustellen“ (BGI 608) bis zum 31.12.1997
4. Sicherstellen des Zusatzschutzes in Prüfanlagen nach DIN VDE 0104, 10/89 Abschnitt 3.2 und 3.3 bis zum 31.12.1997
5. Kennzeichnung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel gemäß
der BG-Information „Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer
Betriebsmittel nach Einsatzbereichen“ (BGI 600) bis zum 30.6.1998
Insbesondere für die neuen Bundesländer gilt:
6. Umstellen von Drehstromsteckvorrichtungen nach der alten Norm DIN
49450/451 (Flachsteckvorrichtung) auf das Rundsteckvorrichtungssystem
nach DIN 49462/463 bis zum 31.12.1997
7. Anpassung von Innenraumschaltanlagen ISA 2000 an die BG-Information
„Sicherer Betrieb von Niederspannungs-Innenraumschaltanlagen ISA 2000“
(BGI755) bis zum 31.12.1999
8. Anpassung von Schutz- und Hilfsmittel, sofern an diese
elektrotechnische Anforderungen gestellt werden, an die
elektrotechnischen Regeln bis zum 31.12.1997
9. Trennung von Erdungsanlagen in elektrischen Verteilungsnetzen und Verbraucheranlagen von Wasserrohrnetzen bis zum 31.12.1997
10. Ausrüstung von Leuchtenvorführständen mit Zusatzschutz nach DIN VDE 0100 Teil 559, 3/93 Abschnitt 6 bis zum 31.12.1997
Anhang 2
Bezugsquellenverzeichnis
Nachstehend sind die Bezugsquellen der in den Durchführungsanweisungen aufgeführten Vorschriften und Regeln zusammengestellt:
1. Gesetze/Verordnungen
Bezugsquelle: Buchhandel
oder
Carl Heymanns Verlag KG,
Luxemburger Straße 449, 50939 Köln
2. Unfallverhütungsvorschriften
Bezugsquelle: Zuständiger Unfallversicherungsträger
3. DIN-Normen/VDE-Bestimmungen
Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH,
Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin
bzw.
VDE-Verlag GmbH,
Bismarckstraße 33, 10625 Berlin
Anhang 3
Elektrotechnische Regeln
Für das Inverkehrbringen und für die erstmalige Bereitstellung von
Arbeitsmitteln, das sind Maschinen, Geräte, Werkzeuge und Anlagen, die
bei der Arbeit benutzt werden, sind die Rechtsvorschriften anzuwenden,
durch die die einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien auf der Grundlage
des Artikels 95 des EG-Vertrages in deutsches Recht umgesetzt werden.
Soweit diese Rechtsvorschriften nicht zutreffen, gelten die sonstigen
Rechtsvorschriften, die die Beschaffenheit elektrischer Betriebsmittel
regeln. Nach diesen Vorschriften sind bereits zahlreiche Normen oder
andere technische Spezifikationen als anerkannte Regeln der Technik oder
zur Beschreibung des Standes der Technik bezeichnet (siehe laufende
Bekanntmachungen des BMWA im Bundesanzeiger und Bundesarbeitsblatt).
Diese Normen und Spezifikationen haben auch für die Instandhaltung und
Änderung elektrischer Betriebsmittel Bedeutung und sind in diesem
Zusammenhang als „Elektrotechnische Regeln“ i.S. der
Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“
(GUV-VA3, bisher GUV-V A2) anzusehen.
Auf eine gesonderte Bezeichnung im Rahmen dieses Anhangs zu den
Durchführungsanweisungen der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische
Anlagen und Betriebsmittel“ (GUV-VA3, bisher GUV-V A2) wird deshalb
verzichtet. Die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
verweisen in Ausfüllung von §2 Abs.2 Satz1 der
Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“
(GUV-VA3, bisher GUV-V A2) vom 1.Dezember 1978
1. auf die einschlägigen Bekanntmachungen nach den oben genannten Rechtsvorschriften im Bundesanzeiger und Bundesarbeitsblatt
2. auf folgende VDE-Bestimmungen für den Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel:
– DIN VDE 0105 Teil 100 „Betrieb von elektrischen Anlagen“,
– DIN VDE 0104 „Prüfanlagen; Errichten und Betreiben“,
– DIN VDE 0800-1 „Fernmeldetechnik; Allgemeine Begriffe, Anforderungen und Prüfungen für die Sicherheit der Anlagen“.