Ab dem 1.Februar 2005 ist in Niedersachsen die  Versammlungsstättenverordnung in Kraft.

In Bremen wurde die Musterversammlungsstättenverordnung nicht in eine Landesverordnung umgesetzt. Die Baurechtsbehörden sollen die MVStättV(O) im Rahmen ihres Ermessensspielraumes anwenden.

Bei Veranstaltungen wie Kinder- oder Sportfest, Kirchenfeiern oder Theater mit über 200 Personen oder über 50qm Szenenfläche muss mindestens eine ausgebildete "Fachkraft für Veranstaltungstechnik", ab 200 qm Szenenfläche oder 5000 Plätze ein "Verantwortlicher der Veranstaltungstechnik" anwesend sein (§40 NVStättVO).


Ich biete Ihnen: